Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Nachfolgende Geschäftsbedingungen bilden für uns die Basis einer guten und offenen Zusammenarbeit zwischen der Raumausstattung Wieland KG und unseren Kundinnen und Kunden. Die aktuellen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen liegen in der aktuellen, unveränderten Fassung von 09/2023 vor.
1. Geltung der Bedingung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz: "Bedingungen") gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen, zwischen der Wieland GmbH (nachfolgend "Wieland") und deren Kunden.
1.2. Sofern nicht im Einzelfall schriftlich Abweichendes vereinbart ist, legt Wieland gegenüber dem Kunden über den Vertragsgegenstand unter Übermittlung dieser Bedingungen oder durch eine sonstige Möglichkeit zur Kenntnisnahme dieser Bedingungen sein Vertragsangebot ("Angebot“).
1.3. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wieland erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, andere oder abweichende Geschäftsbedingungen erkennt die Wieland nicht an, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Durch die Vertragserfüllung der Wieland wird nicht den Allgemeinen Geschäfts, Lieferoder Verkaufsbedingungen des Kunden zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von Wieland ergehen ausschließlich in Schriftform und auf Basis dieser Bedingungen. Mündliche Angebote durch Wieland sind ohne anschließende schriftliche Bestätigung von Wieland ungültig. Sämtliche Angebote von Wieland sind stets freibleibend und unverbindlich.
2.2. Nach Zugang des Angebots beim Kunden erklärt dieser mit seiner Bestellung verbindlich die Annahme des Angebots von Wieland („Vertrag“). Dies gilt auch für den Fall, einer Einladung des Kunden zur Angebotslegung durch Wieland. Nach Vertragsschluss übermittelt Wieland dem Kunden eine Auftragsbestätigung, die ausschließlich deklarativen Charakter besitzt.
2.3. Nebenabreden zu einem Vertrag sowie Zusatzaufträge oder weitere Aufträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
2.4. An Wieland gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
3. Lieferumfang
3.1. Zum Lieferumfang gehören ausschließlich die Vertragsgegenstände, die im Vertrag ausdrücklich von den Vertragsparteien vereinbart worden sind.
3.2. Wieland ist es gestattet, zur Erbringung ihrer Leistungen auf Vorlieferanten und Subunternehmer zurückgreifen, wobei sie für diese ausschließlich das Auswahlverschulden trifft.
4. Preise
Die von Wieland angebotenen Preise gelten, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Werk, unversichert, einschließlich Verladung im Werk, jedoch exklusive Verpackung- Versand- und Entsorgungskosten sowie etwaiger sonstiger Abgaben und Steuern, Zollabgaben, Gebühren und Umsatzsteuer. Mangels abweichender Vereinbarung bestimmt Wieland die Art der Verpackung.
Wieland behält sich eine Preisanpassung ausdrücklich vor, insbesondere:
• bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung;
• bei einer Nachtragsbestellung durch den Kunden;
• bei einer nicht nur unerheblichen Preissteigerung für Vertragsgegenstände, deren Preis von Entwicklungen abhängt, auf die Wieland keinen Einfluss hat, welche jedoch für die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstands notwendig sind;
• bei einer preisrelevanten Änderung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften betreffend die Leistungserbringung von Wieland.
5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
5.1. Mangels abweichender Vereinbarung sind Rechnungen binnen sofort nach Erhalt zu zahlen.
5.2. Die Inanspruchnahme von etwaigen, im Vertrag separat zu vereinbarenden Skonti setzt voraus, dass auch alle bereits fälligen Rechnungen beglichen wurden.
5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Wieland berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatzes geltend zu machen.
5.4. Im Fall von Mängelrügen ist der Besteller berechtigt, Zahlungen nur in jenem Umfang zurückzubehalten, welche in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln und den sich daraus ergebenden Sanierungskosten stehen.
6. Lieferung
6.1. Grundsätzlich erfolgen alle Lieferungen EXW Incoterms 2020. Wurde abweichend davon Lieferung der Ware vereinbart erfolgt diese "frei Bordsteinkante" , so gilt als Lieferort und Ort des Gefahrenübergangs der Straßenrand der vom Kunden angegebene Zustelladresse. Die Lieferung erfolgt in diesem Fall ab Ladekante/Bordwand durch den Frachtführer. Die weitere Verbringung sowie das Auspacken, Aufstellen und die Montage hat der Kunde selbst durchzuführen.
6.2. Ein Lieferverzug tritt vereinbarungsgemäß nur ein, wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde und dieser trotz schriftlicher Nachfristsetzung um mehr als zwei Wochen überschritten wurde. Für Nachteile aus Terminüberschreitungen wird kein Schadenersatz geleistet, sofern Wieland diese nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
6.3. Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.
6.4. Die Lieferung erfolgt, außer in jenen Fällen in denen eine Lieferung "frei Bordsteinkante" durch Wieland selbst vereinbart ist, auf Gefahr des Kunden. Für Beschädigungen und Verluste während des Transportes wird in diesen Fällen keine Haftung übernommen.
6.5. Erfolgt die Annahme ordnungsgemäß bereitgestellter Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so ist Wieland berechtigt, die Ware ohne Annahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Wieland ist weiters berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware weiterzuverkaufen. In diesem Fall hat der Kunde –
unbeschadet der Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche – jedenfalls eine Vertragsstrafe für den erhöhten Aufwand und möglichen Mindererlös in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu bezahlen.
7. Annahmeverzug/unberechtigter Rücktritt
7.1. Der Kunde ist dazu verpflichtet den Vertragsgegenstand zum vertraglich vereinbarten Liefertermin abzunehmen. Andernfalls befindet sich der Kunde in Annahmeverzug und Wieland ist berechtigt, entweder die Ware einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1% des Auftragswerts pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, mindestens jedoch 200 Euro, und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, um die Ware anderweitig zu verwerten.
7.2. Bei Verzug des Kunden ist die Firma Wieland berechtigt, die sofortige Zahlung der gesamten aushaftenden Forderung zu verlangen.
7.3. Kommt der Kunde der Zahlungsaufforderung gemäß Punkt 9.2 trotz Setzung einer achttägigen Nachfrist nicht nach, ist die Wieland berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung ihrer Rechte, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zurückzutreten.
7.4. Für den Fall des nicht gerechtfertigten Rücktrittes seitens des Kunden werden von der Firma Wieland alle bis dahin angefallene Kosten verrechnet.
8. Gewährleistung und Mängelrüge
8.1. Wieland gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand den im Vertrag vereinbarten Bedingungen entspricht. Der Gewährleistung unterliegen alle vom AN gelieferten Teile, sofern der Mangel nachweisbar auf einen vor Lieferung liegenden Umstand zurückgeht; diesen Nachweis hat der Kunde zu erbringen, sofern dies nicht zwingenden gesetzlichen Regelungen widerspricht.
8.2. Der Kunde hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und bei Entdecken eines nicht nur geringfügigen Mangels Wieland davon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Mangel konkret zu spezifizieren. Sämtliche Ansprüche des Kunden aus der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes erlöschen, wenn der Kunde diese Anzeige unterlässt, wenn der Kunde die Mängelbehebung selbst vornimmt bzw. versucht, oder Wieland nicht die Gelegenheit und angemessene Zeit für die
notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen einräumt.
8.3. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen kann keine Gewähr geleistet werden.
8.4. Die Abtretung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.
8.5. Bestehen aufgrund von Mängeln zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs Gewährleistungsansprüche für den Kunden, so ist Wieland berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, wodurch Wandlungs-, Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden zur Gänze ausgeschlossen werden. Die Haftung für Mängelfolgeschäden gilt als ausgeschlossen.
8.6. Wieland steht dafür ein, dass die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Herstellungsfehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Konstruktions-, Maß- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird oder die Änderungen für den Kunden nicht unzumutbar sind.
8.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
8.8. Ferner bezieht sich die Mängelrüge nicht auf:
• natürlichen Verschleiß und auf solche Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung bzw. Weiterlieferung ihre Ursache haben.
• unsachgemäße Montage, Bedienung oder Beanspruchung.
• äußere außergewöhnliche Einwirkungen (mechanische Beschädigungen)
• Reparaturen oder Abänderungen, die von dritter oder nicht autorisierter Seite vorgenommen werden.
9. Haftung
9.1. Wieland für Schäden haftet ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Wieland zurechenbare Personenschäden.
9.2. Sämtliche Ersatzansprüche des Kunden verjähren, sofern gesetzlich zulässig, innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist ausgeschlossen.
9.3 Wieland haftet ferner nicht für Schäden am Vertragsgegenstand, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Unsachgemäße Lagerung nach Gefahrenübergang, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, mangelhafte Wartung, natürliche Abnützung, übermäßige Beanspruchung, etc., sofern sie nicht auf ein Verschulden von Wieland zurückzuführen sind.
9.4 Jegliche Haftung von Wieland, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Höhe nach mit einem Betrag von 100 % des Nettoauftragswertes der schadensursächlichen Einzellieferung (exkl. Aufschläge für Verpackung, Versand, Zoll, etc.) beschränkt.
10. Stornierung
Unter Berücksichtigung gewisser Vorlaufzeiten sowohl für die Produktion als auch für die Tourenplanung haben Kunden bis zu 21 Werktagen vor Auslieferung der Ware die Möglichkeit, einer Änderung oder kostenlosen Stornierung. Sollte ab 21 Werktagen vor Auslieferung eine Stornierung der Bestellung notwendig sein, behält sich Wieland das Recht vor bis zu 100% des Warenwertes in Rechnung zu stellen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Verpflichtungen des Kunden aus dem Kaufvertrag das Eigentum von Wieland. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers Wieland bekannt gegeben wurde und die Wieland der Veräußerung schriftlich zustimmt. Im Falle der Zustimmung von der Wieland gilt die Kaufpreisforderung als an die Wieland abgetreten und die Wieland ist jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen von Wieland, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen die Forderungen von Wieland zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.
11.2. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Kunde bei Auftragserteilung zu, dass die Wieland die Ware auf eigene Kosten jederzeit abholen kann.
12. Lieferfristen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können von Seiten der Firma Wieland vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für angemessene Lieferfristüberschreitungen. Wieland wird nach Bekanntwerden der tatsächlichen Fristüberschreitung, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin bekanntgeben, ob es zu Lieferverzögerungen kommen wird.
13. EDV-Daten
13.1. Der Kunde stimmt zu, dass von ihm an Wieland weitergegebene persönliche personenbezogene Daten von Wieland automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
13.2. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Wieland Änderungen der Postanschrift bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
13.3. Der Kunde kann jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen.
14. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung
14.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben das geistige Eigentum von Wieland. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und zur Verfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Wieland.
14.2. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von Wieland zurückgefordert werden und sind Wieland jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
14.3. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
15. Force Majeure
15.1. Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
(c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
15.2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungsund Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und
Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
15.3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 30 Tage überschreitet.
16. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
16.1. Erfüllungsort ist der Sitz von Wieland oder der im Angebot angegebene Lieferort von Wieland, an dem das Eigentum und – soweit nicht abweichend geregelt – die Gefahr, auch bei Versendung, hinsichtlich des Vertragsgegenstandes auf den Kunden übergeht.
16.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollissionsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden. Als Gerichtsstand wird das jeweils sachlich zuständige Gericht in Rattenberg vereinbart.
16.3. Ein aufgrund dieser Bedingungen abgeschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eines auf ihrer Basis abgeschlossenen Vertrages ungültig, undurchsetzbar oder unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit, Durchsetzbarkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt und ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.